Warum Datenschutz?

 Das in Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre nach außen zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Persönlichkeitsrecht im so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 ausgeführt, dass dieses Grundrecht auch die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" soll es dem Einzelnen ermöglichen, sich seine Intim- und Privatsphäre zu erhalten.

Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, denn die öffentlichen Stellen sind für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie haben daher in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und darauf zu achten, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind.

Das HDSG und andere Datenschutzvorschriften verfolgen den Zweck, den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz des Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten und konkretisieren die Voraussetzungen unter denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei ist immer der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, soweit sie nicht durch das HDSG oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene dazu schriftlich seine Einwilligung erklärt hat.

Stand: 22.04.2008

Quelle: http://www.datenschutz.hessen.de/datenschutz.htm                   Gefunden am 30.10.2008

 

 

 

Datenschutz:

sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur übersendjung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstößen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

 

Quelle: Online Recht (CMC eV)                               Gefunden am 23.10.2008

 

 

Kommentar:

Jeder, der eine Internet Seite geschäftlich oder privat betreibt, sollte sich ein Formail-Formular anschaffen.                                                                                                                          Somit kann man die E-Mail-Anschrift schützen.                                                             Die Postanschrift, Telefonnummer sowie Faxnummer nur nach Absprache über ein Formail-Formular in eine Email schreiben.

 

Gez. P.Borkmann                                                             Krefeld den, 29.10.2008

 

 

Zurück zum Gesetzbuch:Finger.jpg (941 Byte)