Persönlichkeitsrechte im Internet

Das Persönlichkeitsrecht ist in Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert und gibt grundsätzlich jedem die Befugnis, selbst darüber zu entscheiden, ob und wieweit er sein Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte.
Jeder Einzelne hat das Recht selbst zu bestimmen, wie er sich anderen oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.

Im Internet dürfen z. B. Fotos nicht ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Hier schützt Sie das Recht am eigenen Bild.
Nur ausnahmsweise dürfen Aufnahmen von Ihnen – zum Beispiel, wenn Sie an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen haben – auch ohne Ihre Einwilligung im Internet gezeigt werden.
Wieso diese Regelung sinnvoll ist, zeigt ein Beispiel: Jemand stellt auf seine Website ein Foto von einer Party, auf dem ein anderer leicht angeheitert zu sehen ist. Da dieser sich aber unlängst für eine neue Stelle beworben hatte, recherchiert der Personalverantwortliche ein wenig im Internet und findet prompt das unvorteilhafte Foto – ärgerlich für alle Beteiligten.
Hier ist das Recht am eigenen Bild verletzt worden. Ähnliches gilt übrigens auch für das Recht am gesprochenen Wort, wenn jemand aus irgendeinem Grund aufgenommen worden ist.

Wurde Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, können Sie sich persönlich gegen den Anbieter der Website wehren. Sie haben rechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung oder eine Gegendarstellung. Allerdings müssen Sie sich im Streitfall an ein Zivilgericht wenden, die LfM ist hieran nicht beteiligt.

Sind Sie selbst in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden. Zudem müssen Sie zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte verschiedene Form- und Fristvorgaben beachten, so dass anwaltliche Hilfe meist sehr hilfreich ist.

Gefunden: am 14.04.2013                                                 15:30                                             Quelle: LfM Landesanstallt für Medien in NrW