Impressumspflicht für Webseiten neu
geregelt!
Stephan Ott 26.02.2007
Ab
voraussichtlich dem 1. März schreiben Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag und im
Telemediengesetz die Angaben vor, die Webmaster über sich preisgeben müssen.
Rechtlich
zugelassene Anonymität bleibt die große Ausnahme Jeder aufmerksame Verfolger der
Blogger-Szene stößt in diesen Wochen fast unweigerlich auf ein Thema: die Neuregelung
der Impressumspflicht für Webseiten durch das Telemediengesetz (TMG) und den
Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV).
Von
der Einführung einer Impressumspflicht für Blogs ist da die Rede.
Andere
sprechen von einer neuen Anonymität für Websitebetreiber.
Viele,
die den neuen Paragraphendschungel nicht überblicken, rätseln, was denn jetzt für
Angaben zu machen sind. Auf den Punkt gebracht: Es herrscht mal wieder - durch den
Gesetzgeber ausgelöst - ein Klima der Rechtsunsicherheit, der perfekte Nährboden für
die zum geplanten Start der Neuregelung am 1.3.2007 prognostizierten neuen
Abmahnwellen.
Wenn Sie selber als Betreiber eines Internetauftritts mit dieser Problematik beschäftigt
sind und sich mit der eingangs aufgeworfenen Frage beschäftigen müssen, ist für Sie
auch ein Anwalt als Telefonjoker kein Garant für eine richtige Antwort, zumindest nicht
in 30 Sekunden...
Und
wie dieser kurze Überblick zur Neufassung der Vorschriften aufzeigen wird, gibt es die
eine richtige Antwort auch gar nicht.
Bislang waren die notwendigen Pflichtangaben nahezu wortgleich in § 6 des
Teledienstegesetzes (TDG) bzw. in § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) enthalten.
Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten, die für
das Impressum keine wichtige Rolle spielte, wird mit der Neuregelung abgeschafft.
Die
alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien" zusammengefasst. An
Stelle der beiden alten Gesetze treten das TMG und der RStV. Das TMG regelt dabei
vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten, der RStV Fragen,
die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander.
Bisher musste jeder geschäftsmäßige Anbieter ein Impressum auf seiner Webseite
anbringen.
Für
viele unverständlich, wurde der Begriff der Geschäftmäßigkeit aber schnell in der
Rechtsprechung sehr weit interpretiert.
So
weit, dass es praktisch keine Website mehr gab, die als privat gelten konnte. Gefordert
wurde nur ein nachhaltiges Angebot, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht
angekommen wäre.
Werbebanner
führten in jedem Fall zur Geschäftsmäßigkeit, sogar Links zu anderen geschäftlichen
Anbietern sollten schädlich sein.
Nun konnte man sicher geteilter Meinung über den sehr großen Adressatenkreis sein, dem
Gesetzgeber Unverhältnismäßigkeit vorwerfen, die "private Webseite" zu Grabe
tragen oder Anonymität für Blogs fordern.
Eines
hatte die Regelung für sich: Wenn man denn wollte, wusste man schnell, woran man war und
welche Pflichten einen trafen.
Faktisch
konnte jedem nur geraten werden, die notwendigen Pflichtangaben auf seiner Seite zu
machen.
§5 TMG Die Neuregelung hat dies jetzt unnötig verkompliziert.
Werfen
wir zunächst einen Blick auf § 5 TMG, der § 6 TDG ersetzt.
Der
Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich im Vergleich zur früheren Regelung eingeschränkt
und festgelegt, dass nur noch Telemedien, die mit dem Hintergrund einer
Wirtschaftstätigkeit, also in der Regel gegen Entgelt, bereitgehalten werden, den
Informationspflichten des TMG unterliegen.
Als
Beispiele für nicht mehr erfasste Anbieter führt die Gesetzesbegründung
Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst
nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von
Idealvereinen, an.
Der Teufel steckt hier wieder einmal im Detail. Zunächst hört sich das alles nach einer
erfreulichen Verbesserung an.
Doch
für Webmaster, die an Affiliate-Programmen teilnehmen bzw. Werbebannern oder -anzeigen
auf ihrer Website anbringen (z.B. als Teilnehmer von Google AdSense), ändert sich gar
nichts.
Sie
werden auch weiterhin von der "vollständigen Impressumspflicht" erfasst, selbst
wenn sie lediglich die Hostingkosten kompensieren wollen.
Die Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar
sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot
wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit
solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird.
Und
hier darf gegebenenfalls in Zukunft fleißig gerätselt werden. Nehmen wir als Beispiel
Online-Games. Ausgefeilte Produkte sind mittlerweile in der Regel entgeltpflichtig. Was
wäre nun mit der Website eines Hobby-Spiele-Programmierers?
Kommt
es für die Anwendbarkeit des § 5 TMG darauf an, wie viel Arbeit er in das Spiel
investiert hat, welche Qualität es hat oder ob er hofft, durch die Veröffentlichung
"entdeckt" zu werden?
Wie
steht es mit Online-Lexika?
Derartige
Arbeit macht jemand sich doch nur, wenn am Ende etwas dafür herausspringt, oder?
Vor
einigen Jahren herrschte noch eine Kostenlos-Mentalität im Netz vor, die immer mehr zu
Lasten kostenpflichtiger, aber mittlerweile akzeptierter Angebote zurückgedrängt wird.
Dieser
tatsächlichen Entwicklung entsprechend, wird sich der Adressatenkreis des § 5 TMG mit
der Zeit verändern.
Anbieter
mit idealistischen Zielen werden jedenfalls durch die Neuregelung nicht besser gestellt.
Halten wir also fest: Alle Webseitenbetreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen
finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit
dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, werden von § 5 TMG erfaßt. Sie müssen
Name und Anschrift, Telefonnummer (ob mit der vom Gesetz verlangten Möglichkeit zur
unmittelbaren Kontaktaufnahme das Telefon gemeint ist, darüber streiten Juristen
allerdings schon lange und Gerichte geben widersprüchliche Antworten siehe das
OLG Köln einerseits, das OLG Hamm andererseits), eine E-Mail-Adresse sowie
ggf. berufsspezifische Angaben und, soweit vorhanden, die
Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
§ 55 Abs. 1 RStV Für alle anderen Webseiten bedeutet dies aber nun gerade nicht, dass
auf ihnen keine Informationen über deren Betreiber vorhanden sein müssen.
Dies
wäre ein gefährlicher Irrtum! Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von
Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
nämlich Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten.
Wir
haben es hier also mit zwei weiteren Abstufungen bei der Impressumspflicht zu tun. Nur bei
einem ausschließlich privaten Zweck ist Anonymität erlaubt.
Die
Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu:
Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die
reine Telekommunikation hinausgeht.
Dies
betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den
gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von
Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen.
In
diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und
Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen
Belange der Beteiligten gewahrt werden können.
Eine
Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in
diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.
Der Betrieb von Webseiten wird nicht explizit angesprochen.
Bei
diesen dürfte vielmehr gelten, dass sie sich in der Regel an die Allgemeinheit richten
und über Suchmaschinen von jedermann theoretisch auffindbar sind.
Eine
rein private Kommunikation bei dem die Empfänger persönlich bekannt sind, ist dies nicht
mehr! Beispielsfälle für die Ausnahme dürften daher eher rar sein.
In
Betracht kommen passwortgeschützte Bereiche, zu denen nur Freunde und Bekannte Zugang
haben oder Schilderungen bzw.
Bilder
aus dem engsten eigenen Lebensbereich, die einer Person zuzuordnen für Dritte kein
berechtigtes Interesse besteht.
Soweit
in Urlaubsschilderungen Kritik an Anbietern erfolgt oder in persönlichen Tagebüchern
über Zustände am Arbeitsplatz berichtet wird, könnte dies jedoch bereits wieder ein
Bedürfnis seitens eines Unternehmens oder des Arbeitgebers auslösen, die hinter einer
Aussage stehende Person zu ermitteln und gegebenenfalls zu belangen.
Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen.
Betreiber
von Blogs;; www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-15a.html dürfen in den allerwenigsten
Fällen anonym bleiben.
Ihnen, ebenso wie fast jedem Webmaster, ist zu
empfehlen, zumindest Name und Anschrift anzugeben. Damit sind wir bereits bei einer
Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:
Rein private WebsiteVöllige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie
vorliegen.
Geschäftsmäßige Website Nach § 5 TMG ist u.a. die
Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private WebsiteNach § 55 Abs. 1 RStV ist
die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.
§ 55 Abs. 2 RStV Damit bleibt noch eine Fallgruppe übrig, die bei der eingangs
aufgeworfenen Fragestellung als "erweiterte Impressumspflicht" bezeichnet wurde.
§ 55 Abs. 2 RStV sieht vor, dass Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach §
5 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben.
Bislang
waren Websitebetreiber i.d.R. fein raus, weil eine Website nicht als Textverbreitung in
periodischer Folge angesehen wurde.
Mit
der Aufweichung dieses Merkmals ("insbesondere") ist jetzt der Weg frei gemacht
worden für die Erfassung moderner Medienformen wie z.B. Blogs.
Was aber genau ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das
Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die
massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben
werden".
Je
nach konkretem Inhalt eines Blogs kann diesem eine publizistische Zweckbestimmung zugrunde
liegen und es sich "nur" um Meinungsäußerungen zu politischen und
gesellschaftlichen Themen handeln. Ein Blog mit Urlaubsberichten oder mit der
Aneinanderreihung von Nachrichten wird von § 55 Abs. 2 RStV nicht angesprochen sein, wohl
aber eines, das z.B. politische Entwicklungen kritisch kommentiert. Eine Vielzahl von
Blogs dürfte in eine rechtliche Grauzone fallen.
Vierte und letzte Fallgruppe sind also journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote,
bei denen die Angaben nach § 5 TMG (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
und die Nennung eines Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
erforderlich sind.
Fazit:
Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer
Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten.
Die
Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den
einzelnen Fallkonstellationen.
Webmastern
ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht
auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.
Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid
nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.
Quelle: Heise.de
Gefunden: am 07.10.2012
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Entscheidung: vom 1. März 2002
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nicht notwendig, da ich jederzeit und ohne Widerstand bereit bin, Ihre berechtigt
beanstandeten Inhalte zu entfernen!
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL:
Aktenzeichen: 21 O 9997/01
Entscheidung vom 1. März 2002
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten
unter urheber- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten einen Unterlassungsanspruch
wegen Nutzung von Teilen ihres Internetauftrittes durch die Beklagte geltend.
Die Klägerin betreibt unter dem Domain
www.s.de einen eigenen Internetauftritt. Dort veröffentlicht sie auf Grundlage einer
vertraglichen Regelung mit der S. Zeitung GmbH sämtliche redaktionellen Mitteilungen aus
der S. Zeitung. Der Zugriff ist für die Benutzer der Homepage kostenfrei.
Das Internetangebot der Klägerin wird
zumindest teilweise durch Einnahmen aus der »Banner«-Werbung finanziert.
Die Beklagte ist eine Firma, die ihren
Kunden einen Internet-Suchdienst anbietet. Dazu durchsucht die Beklagte täglich die
Internetseiten von Medien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und den USA, wobei
hauptsächlich Printmedien online durchsucht werden; aber auch die Web-Sites der
regionalen Rundfunk- und Fernsehsender, Newsletter, Newsgroups, Webportale und Quellen wie
die Pressemitteilungen des Deutschen Bundestages, der Landtage, der großen politischen
Parteien, Gewerkschaften und Organisationen.
Die Beklagte übermittelt den Nutzern per
E-Mail bzw. stellt auf einer nur von dem Nutzer abrufbaren Internetseite eine Liste
bereit, die eine Aufstellung der gefundenen Presseartikel enthält. Die Auflistung
enthält die Fundstelle, die Überschrift des Artikels, den Namen der Zeitung als
Quellenangabe, das Ressort (z.B. Wirtschaft) sowie einige Sätze des Artikels, die das als
Suchbegriff eingegebene Wort enthalten, jedoch nicht den vollständigen Artikel.
Darüber hinaus enthält diese Liste einen
Hinweis, wie der Kunde an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Der Nutzer
kann die betreffende Fundstelle anklicken und gelangt auf diese Weise direkt auf die Seite
des Internetauftritts, auf der sich der betreffende Artikel befindet. Durch dieses sog.
»Deep-Link«-Verfahren wird der Nutzer an der Homepage und den weiteren Hauptseiten des
betroffenen Internetauftrittes vorbeigeführt.
Die Nutzung des Internetangebots der
Beklagten ist kostenpflichtig. Der Benutzer hat einen pauschalen Betrag von 98 EURO
monatlich je Suchmuster zu bezahlen. Der Abonnentenvertrag läuft auf zunächst drei
Monate und verlängert sich dann jeweils um einen weiteren Monat bei einer
Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende.
Nachdem die Beklagte eine Abmahnung durch
die S. Zeitung GmbH am 11.12.2000 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die
Klägerin mit Schriftsatz v. 31.5.2001 Klage.
(
)
Aus den
Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage erwies sich als
unbegründet.
I. Der Klägerin steht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
A. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97
Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG ist nicht gegeben, da die Beklagte die Artikel weder unfrei
bearbeitet noch rechtswidrig vervielfältigt und/ oder verbreitet.
Die Beklagte greift nicht die Verletzung
ihrer Rechte an konkreten Werken an, sondern will eine Dienstleistung der Beklagten
verboten wissen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der
ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Artikeln könnte ein
Unterlassungsanspruch der gesamten Dienstleistung der Beklagten nur dann gerechtfertigt
sein, wenn ungeachtet des Inhaltes der einzelnen Artikel und der einzelnen von der
Beklagten erstellten Kundeninformationen stets von einer Urheberrechtsverletzung
auszugehen wäre.
1. Der Anspruch scheitert bereits daran,
dass sämtlichen von der Klägerin ins Internet gestellten redaktionellen Artikeln - ohne
Kenntnis des jeweiligen Inhaltes - per se ungeachtet der geringen Voraussetzungen der
Schöpfungshöhe bei Sprachwerken die erforderliche Schöpfungshöhe nicht zugesprochen
werden kann.
Es kann zwar grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die Artikel als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 UrhG schutzfähig
sind und die Klägerin Inhaberin der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
erforderlichen Rechte ist. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, bei denen es
sich anders verhält, z.B. wenn ein Agenturartikel unverändert übernommen wird oder
Beiträge anderer Zeitungen oder Medien zitiert oder teilweise übernommen werden
(vorbekannter Formenschatz, kein ausschließliches Nutzungsrecht).
2. Der auf § 97 Abs. 1, 2 UrhG gestützte
Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass nicht pauschal festgestellt werden kann, dass
die Zeitungsartikel von der Beklagten unfrei i.S.v. § 23 UrhG bearbeitet und/oder
umgestaltet werden sowie eine rechtswidrige Vervielfältigung und/ oder Verbreitung
erfolgt.
a) Eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23
UrhG liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Teile eine persönlich geistige Schöpfung
darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 12).
Die Fundstellen (Deep-Links) sind nicht
Bestandteile der Artikel und weisen keinerlei Werkqualität auf.
Es mag sein, dass in Ausnahmefällen der
Artikelüberschrift ein eigenschöpferischer Gehalt zuzusprechen ist und die
Kurzzusammenfassung eines Beitrages eine unfreie Bearbeitung darstellt. Dies ist jedoch
eine Frage des Einzelfalls und kann dann allenfalls zu einem Verbot der konkreten
Übernahme führen, nicht aber zu einem Verbot des gesamten Dienstleistungsangebots der
Beklagten.
b) Die Beklagte vervielfältigt die Artikel
zumindest nicht rechtswidrig.
(1) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass
die Beklagte bei der Durchsuchung des Online-Angebotes der Klägerin die gesamten Texte in
einer Form auf ihren Computern speichert oder zwischenspeichert, so dass sich die Frage
einer Vervielfältigung der vollständigen Artikel durch Speicherung auf einem
Datenträger nicht stellt (vgl. Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz.
17, 19 ).
(2) Es ist davon auszugehen, dass eine
Speicherung der Informationen, die an die Kunden übermittelt werden, auf einem
Datenträger der Beklagten erfolgt.
Eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1
UrhG kann ohne Kenntnis des vervielfältigten Artikels und der übernommenen Teile, nicht
festgestellt werden.
Auch wenn die Vervielfältigung von Teilen
eines Werks, selbst kleinster Teile unter § 16 UrhG fällt, liegt eine
Urheberrechtsverletzung nur dann vor, wenn der vervielfältigte Teil urheberrechtlich
geschützt ist. Soweit schutzunfähige Teile eines Werks vervielfältigt werden, besteht
das Verbotsrecht aus § 16 UrhG nicht (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl.,
§ 16 Rz. 14).
Wie bereits oben ausgeführt, stellt die
Übernahme der Fundstelle keine und die der Artikelüberschrift bzw. ersten Zellen i.d.R.
keine urheberrechtsfähige Leistung dar.
c) Eine rechtswidrige Verbreitung i.S.v. §
17 UrhG ist nicht gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das
Abrufen von elektronisch gespeicherten Informationen eine Verbreitung nach § 17 UrhG
darstellen kann (vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rz. 5), da
auch § 17 UrhG voraussetzt, dass schutzfähige Bestandteile des Werkes vertrieben werden.
Es kann im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3. Der Beklagten kann eine rechtswidrige
Vervielfältigung auch nicht als Mitstörerin zugerechnet werden.
Dies würde voraussetzen, dass die Kunden
der Beklagten die ihnen übermittelte Internetadresse tatsächlich aufrufen und diese
Anwahl, die mit einer Speicherung der Artikel auf ihren Computern verbunden ist, eine
rechtswidrige Vervielfältigung darstellt.
a) Es ist zunächst fraglich, ob die
Variante, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin noch nicht durch das Durchsuchen des
Internetangebotes der Klägerin und der Übermittlung der Deep-Links an die Kunden
verletzt, sondern eine Rechtsverletzung erst durch eine Anwahl der Internetseite und einer
Speicherung des Artikels auf den Kundencomputern erfolgt, ein vollständiges Verbot der
angebotenen Dienstleistung rechtfertigen könnte.
b) Es bedarf keiner abschließenden
Entscheidung, ob eine Zwischenspeicherung der zur Wiedergabe eines Artikels erforderlichen
Daten auf dem Monitor bereits eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG darstellt (vgl.
Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 22 m.w.N.). Selbst wenn das
Abrufen eines Artikels aus dem Online-Angebot der Klägerin durch einen Kunden der
Beklagten eine Vervielfältigung darstellen sollte, wäre diese nicht rechtswidrig.
Nach Auffassung der Kammer kann das Abrufen
einer Internetseite grundsätzlich keine rechtswidrige Vervielfältigung darstellen.
Derjenige, der Informationen ins Internet stellt, verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite
aufrufen und zur Kenntnis nehmen. Anderenfalls wäre ein Internet-Auftritt unsinnig.
Daraus folgt, dass derjenige, der urheberrechtsfähige Inhalte in das Datennetz einbringt,
damit gegenüber jedermann seine Zustimmung erklärt, die Seiten aufzurufen und ganz
gleich zu welchem Zweck zu betrachten (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl.,
§ 16 Rz. 24). Eines Rückgriffes auf die Vorschrift des § 53 UrhG bedarf es daher nicht,
solange lediglich eine Zwischenspeicherung in Rede steht.
Ob die Kunden der Beklagten dann, wenn sie
die Beiträge dauerhaft speichern und/oder ausdrucken, eine rechtswidrige
Vervielfältigung vornehmen oder ihnen die Privilegierung nach § 53 UrhG zugute kommen
kann, ist eine Frage des Einzelfalls und kann den begehrten Verbotsumfang nicht
rechtfertigen.
B. Ein Unterlassungsanspruch nach den §§
97, 87a, 87b UrhG ist nicht gegeben, da keine rechtswidrige Vervielfältigung der
Internetseiten der Klägerin erfolgt.
Es kann zunächst unterstellt werden, dass
das Online-Angebot der Klägerin als Datenbank schutzfähig ist.
Ein Unterlassungsanspruch scheitert aber
daran, dass seitens der Beklagten keine wesentlichen Bestandteile der Datenbank entnommen
werden und keine systematische Entnahme von unwesentlichen Teilen der Datenbank erfolgt.
1. Nach Auffassung der Kammer scheidet eine
wesentliche Entnahme von Teilen der Datenbank bereits deshalb aus, da die Beklagte nicht
den gesamten Artikel der Datenbank entnimmt, sondern lediglich die für den Abruf der
Artikel erforderliche Internetadresse und nur eine inhaltliche Zusammenfassung erstellt
bzw. einige Sätze aus dem Artikel entnimmt.
Die Fundstelle (Deep-Link) der jeweiligen
Artikel stellt keinen wesentlichen Inhalt der Datenbank dar.
Eine allgemein verbindliche Definition des
Wesentlichkeitsbegriffs gibt es nicht. Von Bedeutung sind unter dem Blickwinkel des
Investitionsschutzes die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und der Umfang
der Datenbank, ihr Verhältnis zum jeweils entnommenen Teil, die Qualität des entnommenen
Teils zur Qualität der Datenbank insgesamt sowie der wirtschaftliche Wert der entnommenen
Teile (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz. 9).
Die Entnahme der Überschriften von einigen
Artikeln sowie ihrer Fundstellen aus der Datenbank erfüllt nicht das
Wesentlichkeitskriterium. Sofern man einen einer Tageszeitung nachempfundenen
Internet-Auftritt als Datenbank bewertet, stellen den wesentlichen und wirtschaftlich
bedeutenden Teil der Inhalt der einzelnen Artikel, des Layouts und die Anordnung der
Beiträge dar, jedoch nicht die Überschrift, die Fundstelle (Deep-Link) und ggf. eine
Kurzzusammenfassung.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf
berufen, dass die Fundstellen einen bedeutsamen wirtschaftlichen Wert der Datenbank
darstellen. Der unmittelbare wirtschaftliche Wert der Fundstellen ist nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass möglicherweise eine Direktanwahl der Artikelseiten unter Umgehung
werbestarker Seiten möglich ist, ist allein dadurch bedingt, dass die Klägerin eine
entsprechende Möglichkeit geschaffen hat. Des Weiteren ist es auch nicht zwingend, dass
der Klägerin bei einer Direktanwahl der Seiten Werbeeinkünfte entgehen, da nicht ohne
weiteres unterstellt werden kann, dass die Kunden der Beklagten ohne Mitteilung des so
genannten »Deep-Link« die Hauptseiten des Internet-Auftritts der Klägerin überhaupt
anwählen würden.
2. Eine systematische Entnahme von
unwesentlichen Teilen der Datenbank kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da selbst
wenn die Beklagte mehrfach und aufgrund einer Vielzahl von Stichworten die Datenbank der
Klägerin durchsucht, allenfalls pro Überprüfungstag ein unwesentlicher Teil der
Datenbank von der Beklagten entnommen wird. Im Übrigen laufen die Auswertungshandlungen
der Beklagten nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beeinträchtigen
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar.
a) Die unwesentlichen Entnahmen von Teilen
einer Datenbank müssen in ihrer Summe das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils
der Datenbank erreichen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz.
22).
Der Tatbestand der systematischen
unwesentlichen Entnahme setzt weiter voraus, dass es sich um dieselbe Datenbank handelt.
Sofern eine neue Datenbank i.S.v. § 87a UrhG vorliegt, kann nach Ansicht der Kammer eine
Addition der entnommenen Teile nicht mehr erfolgen.
Selbst wenn man der Auffassung beitritt,
dass der Online-Auftritt einer Tageszeitung, der zumindest tagesaktuelle Veränderungen
erfährt, Datenbankschutz genießt, kann nicht daraus gefolgert werden, dass die Datenbank
über Tage hinaus als einheitliche Datenbank eingestuft werden kann, sondern vielmehr ist
davon auszugehen, dass zumindest täglich eine neue Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG
erstellt wird und eine Addition von tageweisen Auswertungen der Beiträge des
Online-Dienstes nicht den Tatbestand der systematischen Auswertung einer Datenbank
erfüllen kann.
b) Selbst wenn eine systematische Auswertung
unwesentlicher Teile des Internetdienstes der Klägerin durch die Beklagte erfolgen
sollte, liefe dies nicht einer normalen Auswertung zuwider.
Ebenso wie eine Tageszeitung liefert der
Internetauftritt der Klägerin einen Beitrag zur Information der Allgemeinheit und will
auch Einfluss auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit durch Kommentare und Berichte
nehmen. Neben der Werbung für das Printmedium dient der Internetauftritt auch einer
weiteren Verbreitung der bereits im Printmedium erschienenen Beiträge.
Die Auswertung eines der Information und
Meinungsbildung dienenden Mediums auch durch kommerzielle Dienste auf ihre Kunden
interessierende Informationen und Meinungsbeiträge hin stellt eine normale
Auswertungsform dar. Diese Auswertung des Informationsangebotes durch Dienste wie die
Beklagte ist in einer Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen,
Gewerbetreibende, Freiberufler etc., die einerseits auf Informationen angewiesen sind,
anderseits aber angesichts der Fülle der Informationsquellen nicht in der Lage sind, die
für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie
interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.
Daher kann auch der Umstand, dass die
Auswertung durch ein kommerzielles Unternehmen erfolgt, keine »nicht normale« Ausweitung
der Datenbank darstellen.
c) Die Mitteilung der Fundstelle, die den
Kunden der Beklagten eine Direktanwahl ermöglicht, alleine stellt keine unzumutbare
Belastung für die Klägerin dar, da sie möglichen Nachteilen entgegenwirken kann, indem
sie auch auf den Artikelseiten Werbung schaltet oder eine Direktanwahl ausschließt. Des
Weiteren ist auch zweifelhaft, ob der Klägerin bei einer Direktanwahl von Seiten
überhaupt nennenswerte Werbeeinkünfte entgehen.
3. Sofern Kunden der Beklagten aufgrund der
Mitteilung Seiten der Klägerin abrufen, liegt weder eine wesentliche noch eine
systematische unwesentliche Vervielfältigung vor. Eine Mitstörerhaftung der Beklagten
für eine etwaige Rechtsverletzung durch ihre Kunden scheidet daher aus.
C. Ein Anspruch nach § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkte der Übernahme fremder Leistung ist nicht gegeben.
Ein Anspruch ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme fremder Leistungen gegeben.
Die Nachahmung bzw. Übernahme einer fremden
Leistung kann nur unter besonderen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen
wettbewerbswidrig sein. Grundsätzlich ist das Nachahmen eines nicht oder nicht mehr unter
Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses nicht unlauter (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rz. 439,440). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt
der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz voraus, dass neben der Übernahme einer fremden
wettbewerblich eigenartigen Leistung noch besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten.
Da der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz die Wertung des Sonderschutzes hinzunehmen
hat, muss es sich um Umstände handeln, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands
liegen und das Vorgehen des Nachahmers unlauter erscheinen lassen (BGH v. 8.11.1984 - I ZR
128/82, MDR 1985, 735 = GRUR 1985, 876 [877] - Tchibo/Rolex 1; v. 22.6.1995 - I ZR 119/93,
MDR 1995, 1229 = GRUR 1995, 581 [583] - Silberdistel).
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei
dem Dienst der Beklagten um einen Recherche- und Informationsdienst, der der
interessierten Öffentlichkeit, ohne urheberrechtlichen Schutz zu tangieren, eine Art
Internetpressespiegel erstellt. Angesichts der Bedeutung solcher Informationsdienste in
einer Informationsgesellschaft ist nach Auffassung der Kammer, sofern keine
urheberrechtlichen Belange berührt werden, äußerste Zurückhaltung geboten, solchen
Diensten unter dem wettbewerbsrechtlichen. Gesichtspunkt der Übernahme fremder Leistung
die Grundlagen zur Erbringung ihrer Leistungen zu entziehen (vgl. auch BGH v. 16.1.1997 -
I ZR 38/96, MDR 1997, 871 = GRUR 1997; 464 - CB-infobank).
1. Die Kammer ist zunächst der Auffassung,
dass es bereits an der Voraussetzung der Übernahme einer fremden Leistung fehlt.
Die Beklagte erbringt eine eigene Leistung,
indem sie für ihre Kunden anhand vorgegebener Begriffe eine Art Internet-Pressespiegel
mit Angaben der Fundstellen dazu erstellt. Dies stellt eine originäre eigene Leistung
dar, die wie viele andere Dienstleistungen im Wirtschaftsleben und im Grunde genommen jede
Dokumentation auf Leistungen anderer aufbaut. Es verhält sich aber nicht so, dass die
Beklagte Leistungen der Klägerin als eigene Leistungen ausgibt, sondern die Beklagte
dokumentiert Leistungen anderer und ermöglicht ihren Kunden den Zugriff auf die
Leistungen anderer nach jeweils von den Internetanbietern geschaffenen Möglichkeiten.
Wie bereits oben ausgeführt, bietet die
Klägerin eine in einer lnformationsgesellschaft erforderliche Dienstleistung an, die
ihren Kunden eine Partizipation an der Informationsfülle im Internet ermöglicht. Die
Mittelung der Fundstelle (Deep-Link) ist notwendiger Bestandteil einer fachgerechten
Dokumentation bzw. eines Pressespiegels.
2. Selbst wenn man in der Mitteilung der
Fundstellen eine Übernahme fremder Leistungen sehen sollte, würde es weiter an dem
erforderlichen Unlauterkeitumstand fehlen. Die Kunden der Beklagten profitieren bei
Mitteilung des Deep-Link lediglich davon, dass es bei dem Internetdienst der Klägerin
möglich ist, bei Kenntnis der Adresse die Artikel direkt anzuwählen.
Die Kammer vermag in dem Umstand,
dass die Kunden der Beklagten von dieser von der Klägerin geschaffenen Möglichkeit
profitieren, keine Unlauterkeit zu sehen. Die Beklagte und die Kunden der Beklagten nutzen
lediglich eine von der Klägerin geschaffene Zugriffsmöglichkeit auf ihre Seiten. Es
steht der Klägerin frei, die Nutzung ihres Dienstes anders zu regeln.
Gefunden am: 18.03.2012
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Klausam 30.10.09via Westdeutsche Zeitung
So kann man auch Konkurenten aus dem Weg schaffen.
Armes Krefeld,mit so einer Regierung stürzen wir ganz ab
Klausam 30.10.09via Westdeutsche Zeitung
So kann man auch Konkurenten aus dem Weg schaffen.
Armes Krefeld,mit so einer Regierung stürzen wir ganz ab
Rainer Segersam 25.08.09via Westdeutsche Zeitung
Hallo Herr Ziebertz,
nun, da sie ja hier auch Namen nennen nehme ich mir das selbe Recht raus. Allerdings kann ich ihre Aggressionen gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nicht verstehen. Um ihren Schuldenberg abzubauen war die CA gut genug. Herr Schiemann und meine Person haben ihnen damals diesen Job beschafft, und aus der Arbeitslosigkeit rausgeholt, nachdem sie bei ihrem altem Arbeitgeber rausgeflogen waren. Gedankt haben sie es uns in keiner Weise. Und dann so einen Spruch von ihnen hier ...
Mario Hinkam 24.08.09via Westdeutsche Zeitung
Teil2:
Man sollte mal die transportierten Patienten befragen wie diese sich gefühlt haben als jemand da war der helfen konnte.Und ich denke diese waren froh as jemand da war egal ob City amb. oder BF Krefeld. Desweiteren sollte man sich da gegen stellen das ein gesundes unternehmen aus politischen grunden schliesßt.
ich hoffe das die City ambulanz in Krefeld bleibt und das mögliche Patienten vor größere Gesundheitlicheschäden durch das Notfallteam der City amb. geschütz werden. Gute fahrt!
Mario Hinkam 24.08.09via Westdeutsche Zeitung
Hallo zusammen ich bin dafür das die City-Ambulanz bestehen bleibt.Da ich selber aus dem Bereich der Notfall Rettung komme und auch schon oft mit den Kollegen der City Am. sowie als auch mit der Kollegen der Feuerwehr zusammengearbeit habe denke ich das bei Organisation egal ob Privat o. Stadtisch bestehen müssen.Weil beider sich sinvoll im bereich der Notfall-Rettung egänzen.Und in in erster Linie geht es um d.Leben d.Patienten egal was auf der Jacke der transportierenden Organisation steht.
Rainer Segersam 10.08.09via Westdeutsche Zeitung
Hallo Ziegenpitt.
Sie haben sich selber durch ihr unkollegiales Verhalten in das Abseits gestellt. Immer schön knapp sechs Wochen krank gefeiert, ein Tag arbeiten gehen, und dann wieder krank feiern nur um aus der Lohnfortzahlung nicht rauszukommen. Und sie wurden von uns nicht gemoppt, wir haben halt nur nicht mit ihnen gesprochen weil sei alles zu ihrem Anwalt weitergetragen haben.
Ziegenpittam 18.07.09via Westdeutsche Zeitung
Na endlich !
Auch die City-Ambulanz Krefeld bekommt ihr Fett weg , der Krug geht solange zum Brunnen , bis er bricht ! Die Machenschaften von Herrn Husch jun. und Herrn Prinzen mussten ja mal auffallen !
Und endlich hat dann wohl das Mobbing mal ein ende , was manchen Mitarbeiter einen großen Spaß bereitete !
Gruß ein ehemaliger Mitarbeiter
Der Koboldam 07.07.09via Westdeutsche Zeitung
Wer im Glashaus sitzt soll nicht mit Steinen Schmeissen. Bei der Stadt Krefeld werden sogar Taxis für die Notfallrettung eingesetzt( Ein hoch auf unsere Disponenten )darüber hört man aber nichts ?? Aber die paar Transporte der City-Ambulsnz sind doch kein Problem.Fragt sich wer damit ein Problem hat ? Im Zweifelsfall der Patient! Leider Trift es immer den/die
Falschen, und Außerdem ist der Betrieb zu klein. Da kann sich keiner als Millionen Retter Profilieren.
Ich halte den Kollegen die Daumen
Klaus Beykircham 19.06.09via Westdeutsche Zeitung
Ich hoffe nicht, daß es zu Engpäßen kommt! Wenn ja und es käme zu Komplikationen, müßte Herr Dohmen aufgrund seiner Bewertungen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden!
Dennisam 19.06.09via Westdeutsche Zeitung
Naja, ohne die Ambulanz wird es schon gehen.
Da ist ja potential und auch eine große Verdienstmöglichkeit !
Schlimm ist, dass man ein bestehendes Unternehmen platt machen will, um anderen die Möglichkeit zu geben den Platz der gefestigt ist einzunehmen !
Schlumpfam 19.06.09via Westdeutsche Zeitung
Solchen Aussagen, kann man nur noch Kopfschütteln entgegen bringen.Wie kann man einen funktionierenden Rettungsdienst aus dem Geschehen der Stadt Rausekeln!!!??? Wie stellt man sich das vor mit anderen Hilfsorganisationen?NE liebe Stadt Krefeld.Was passiert ist ist wahrscheinlich einzig und alleine ein Kommunikationsproblem gewesen(wenn überhaupt)!Nur sollte man sich nicht von irgendwelchen Aussagen beruhigen lassen. Machen Sie doch einfach die Probe und fahren einen Tag ohne die City...
Thorstenam 19.06.09via Westdeutsche Zeitung
Die City Ambulanz fährt jährlich 75000 Einsätze, wie will das die Feuerwehr auffangen?
Herr Dohmen kann kaum verlangen, dass die Ehrenamtlichen das alles auffangen können.
Die Feuerwehr hat ja jetzt schon engpässe wenn 2 Wagen gleichzeitig im Einsatz sind, unvorstellbar, dass die ohne die CityAmbulanz auskommen wollen.
Klaus Beykircham 18.06.09via Westdeutsche Zeitung
Es ist eine Unverschämtheit eine Unternehmen auf diese Art zu vernichten! Arbeitsplätze werden vernichtet, Existenzen zerstört. Ich wünsche dem Herrn Dohmen, daß er mit seiner Großspurigkeit richtig auf die Nase fällt!
Herr Dohmen meidet die City Ambulanz, nimmt aber gleichzeitig andere Private Ambulanzen in die Pflicht. Ein Schelm, wer sich böses dabei denkt!!!!!!!!!!!!!!!!!
Gefunden: am 03.01.2014 17:52 Quelle: Webnews.de